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- Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder - falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war - bereitgestellt ist.
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
- Das Hotel ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers, einen gleichwertigen Ersatz in einem anderen Hotel zu beschaffen, bzw. dem Gast Schadensersatz zu leisten.
- Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastwirt ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen bei Übernachtung/Frühstück 20 %, bei Übernachtung / Halbpension 30 % des vereinbarten Preises.
- Der Hotelier ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
- Bis zur anderweitigen Vergabe der Zimmer hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung!
- Gerichtsstand ist der Erfüllungsort, und somit der Sitz des Auftragnehmers.
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